Wir haben Dich darüber informiert, dass seit dem 5. April 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gilt. Der Bund möchte so verhindern, dass eine Vielzahl von Menschen aufgrund der Folgen des Coronaviruses in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Deshalb wird für einen begrenzten Zeitraum geregelt, dass die Ansprüche auf vertraglich geschuldeten Zahlungen ausgesetzt (gestundet) werden können.
Voraussetzung für eine Stundung im Rahmen des COVID-19-Abmilderungsgesetzes:
Du kannst Forderungen für jeweils 3 Monate stunden wenn:
- Diese im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig werden
- Du bis einschließlich 15. März 2020 ein Verbraucherdarlehen mit uns abgeschlossen hast. Hierzu zählen:
Finanzierungen mit Zinsen sowie Karten mit Teilzahlungen. - Du aufgrund der Auswirkungen keinen angemessenen Lebensunterhalt mehr hast oder Deinen Unterhaltspflichten nicht mehr angemessen nachkommen kannst